Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Natursteinwerk Max Böse GmbH, Böse Natursteine AG, fantasy garden und Ihren Kunden. Abweichende Bedingungen werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung anerkannt. Die nachstehenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch Auftragserteilung gültig und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte verwandter Art mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend
und maximal 3 Monate gültig. Weicht
der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des
Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag
hier erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
(2) Aufträge und Vereinbarungen jeglicher Art, auch diejenigen
des Aussendienstes, haben nur
Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
sind.
(3) Die Leistung des Auftragsnehmers erfolgt unter Vorbehalt
der Liefermöglichkeit aus eigener
Erzeugung. Die angegebenen Lieferfristen und -mengen sind nur
annähernd und für den
Auftragnehmer unverbindlich.
(4) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des
Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir
Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung
unter anderem Anschriften einfliessen.
(5) Wird die Leistung des Auftragnehmers durch
unvorhergesehene Fabrikationshindernisse,
Betriebstörungen, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragnehmers oder seiner
Lieferanten bzw. Transporteure, Schwierigkeiten in der
notwendigen Beschaffung des Rohmaterials
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so
verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Lieferzeiten
werden möglichst pünktlich
eingehalten, Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen
verspäteter Lieferung lehnen wir
grundsätzlich ab.
(6) Alle Produkte aus Naturstein zeichnen sich aus durch
natürlich individuelle Farbe und
Maserung des Gesteins. Materialmuster sind unverbindlich und
zeigen nur das allgemeine Aussehen
des Natursteins. Muster können niemals alle Eigenschaften und
Unterschiede in Farbe, Zeichnung
Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für
die bei Naturstein vorkommenden
Farbunterschiede, Trübungen, Äderungen usw. ferner für
Naturfehler wie Poren, offenen Stellen,
Einsperrungen, Risse, Quarzadern wird keine Haftung
übernommen. Diese Abweichungen stellen keine
Qualitätsminderung dar, sondern beweisen die Einzigartigkeit
von Produkten aus Naturstein, die
teilweise handgefertigt sind. Reklamationen können demzufolge
nicht akzeptiert werden.
§ 3 Musterschutz
(1) Alle unsere eigenen Grabmale und Gartenskulpturen sind
beim Deutschen Patentamt
geschmacksmustergeschützt. Jegliche Nachahmung und Nachbildung
wird von uns zur Anzeige
gebracht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
behalten wir uns vor.
(2) Wird ein Auftrag von uns individuell und nach Angaben und
Zeichnungen des Auftraggebers
angefertigt, so obliegt es diesem, zu überprüfen, ob er mit
seinem Auftrag möglicherweise
geschützte Modelle Dritter nachahmt. Sollten durch einen
solchen Auftrag von uns unwissentlich
Schutzrechte Dritter verletzt werden, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, uns von jeder
Haftung freizustellen.
§ 4 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftragnehmer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Preise Nebenkosten und Zahlung
(1) Bei allen Bestellungen sind komplette Artikelbezeichnung
und Stückzahl anzugeben. Unsere
Preise gelten ab Werk ausschliesslich Verpackung und
ausschliesslich auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 30 Tagen nach
Lieferung ohne Abzug zu zahlen.
(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(4) Wechselzahlungen sind nicht zulässig. Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an
Zahlung statt angenommen.
(5) Ungünstige Auskünfte über den Auftraggeber sowie
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen
oder finanziellen Verhältnisse berechtigen den Auftragnehmer
Sicherheitsleistung oder sofortige
Zahlung für alle offenen Forderungen und ohne Rücksicht auf
deren Fälligkeit zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei
Zahlungsverzug. Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung
verpflichtet. Bei Zahlungseinstellung,
Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens ist die
Kaufpreisforderung sofort fällig.
(6) Ab EUR 1500,-- Bestellwert erfolgt die Lieferung
frachtfrei frei Hof. Die Artikel werden auf
Europaletten angeliefert. Bei nicht getauschten Europaletten
berechnen wir eine Gebühr von EUR
12.50, die bei Rückgabe erstattet wird.
§ 6 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(2) Die Lieferzeit ist von der jeweiligen Auftragslage und der
bestellten Ware abhängig.
(3) Teillieferungen sind möglich. Wir behalten uns vor,
Restmengen nachzuliefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung aller
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch
wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir
sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig
verhält.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat uns
unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Auftraggeber
für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt
der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Rechnungs-Endbetrages
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Auftraggeber bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Auftraggeber erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des
Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
Eingang der Ware schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Auftraggeber.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte
Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden
wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben. Vor Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber -
unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Ersatz für
vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äusserer
Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder
Dritten unsachgemäss Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht
worden ist.
(7) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Auftraggeber
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen
den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten
Ansprüche des Auftraggebers gegen
uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
§ 10 Edelstahl
(1) Farbveränderungen von Edelstahlprodukten können auftreten
und werden als natürlicher Prozess
angesehen, sofern sie nicht auf Produktionsfehler
zurückzuführen sind.
(2) Einflussfaktoren wie Umgebungseinflüsse, unsachgemässe
Pflege oder Reinigung mit
scheuernden, schmirgelnden Mitteln können zu Farbveränderungen
führen.
(3) Wir übernehmen keine Haftung für Farbveränderungen, die
durch diese Faktoren verursacht
werden.
(4) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die richtige
Pflege des Edelstahlprodukts
sicherzustellen. Wir können Sie gerne hierzu beraten.
(5) Es gibt keine spezifische Gewährleistung hinsichtlich der
Farbbeständigkeit von
wärmebehandelten Edelstahlprodukten.
(6) Farbveränderungen stellen keinen Grund für Rückgabe oder
Umtausch dar, ausser bei
nachweislichen Herstellungsfehlern.
§ 11 Sonstiges
(1a) Natursteinwerk Max Böse GmbH: Die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(1b) Böse Natursteine AG: Die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Schweizer
Recht.
(2) Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist Fulda für die
Natursteinwerk Max Böse GmbH und fantasy garden sowie
Kreuzlingen für die Böse Natursteine AG.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.